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Tatmehrheit | bpb.de

Tatmehrheit

Von T. spricht man, wenn das Gericht einen Täter wegen mehrerer, von einander unabhängig begangener Interner Link: Straftaten oder Interner Link: Ordnungswidrigkeiten verurteilt (vgl. § 53 StGB, § 20 OWiG). Im Gegensatz zur Interner Link: Tateinheit werden einzelne Strafen für jede Tat ausgesprochen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet wird (anders im Interner Link: Jugendstrafrecht). Diese muss höher sein, als die höchste Einzelstrafe, darf aber die Summe der einzelnen Strafen nicht erreichen. Wurden für die einzelnen Taten sowohl Interner Link: Geldstrafen als auch Interner Link: Freiheitsstrafen verhängt, soll nur eine einheitliche Freiheitsstrafe gebildet werden. Soweit eine Verurteilung mehrerer Taten in einem Strafprozess nicht möglich ist, kann auch nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden. Kann nicht sicher festgestellt werden, ob T. oder Tateinheit vorliegt, ist zu Gunsten des Angeklagten der Grundsatz Interner Link: In dubio pro reo anzuwenden. Beispiele für T. sind Interner Link: Trunkenheit im Verkehr mit anschließendem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Interner Link: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) oder mehrfacher Interner Link: Diebstahl.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten