Wer gegen Interner Link: Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis steht, ist grundsätzlich versicherungspflichtig und in den Schutz der Interner Link: Sozialversicherung einbezogen. Den Interner Link: Arbeitgeber trifft dann die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28e SGB IV). Selbstständige haben hingegen für ihre Absicherung selbst zu sorgen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als versicherungspflichtige Interner Link: Beschäftigung oder versicherungsfreie Interner Link: Selbstständigkeit hat für potenzielle Interner Link: Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer und ihre Arbeit- bzw. Auftraggeber somit weitreichende Konsequenzen. Die Abgrenzung ist aber nicht immer einfach. Um zu einem frühen Zeitpunkt für Klarheit zu sorgen, haben die Beteiligten die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht (§ 7a SGB IV). Dieses S. wird mit einem feststellenden Interner Link: Verwaltungsakt (VA) abgeschlossen. Seit dem 1.4.2022 wird über die Frage, ob auch Interner Link: Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht, erst in einem gesonderten zweiten Schritt von den Einzugsstellen (Krankenkassen) befunden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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