Teil des öffentlichen Verkehrsraumes, der für Fahrräder reserviert ist. Soweit das Verkehrszeichen »weißes Rad auf blauem Grund« vorhanden ist, muss ein Radfahrer den damit gekennzeichneten Weg benutzen und darf nicht auf der Straße fahren (§ 2 Abs. 4 StVO). Ausnahmen gelten bei schlechtem Zustand des Radweges (z. B. Schlaglöcher) oder wenn dieser durch Fahrzeuge blockiert ist.
Um die Schaffung von neuen R. gibt es Konflikte, wo diese den dem Kfz-Verkehr gewidmeten Straßenraum verkleinern. Einige Gerichte haben geurteilt, dass ein R. nur bei einer nachweislichen Gefährdung der Radfahrer auf Kosten des Autoverkehrs eingerichtet werden darf. Es sollte inzwischen aber wohl auch gerichtsbekannt sein, dass die Anzahl der toten und verletzten Radfahrer steigt, während diejenigen der Autofahrer sinkt, wobei die Radfahrer i. d. R. durch Kraftfahrzeuge verletzt werden. Es spricht also eine allgemeine Vermutung für die Gefährdung von Radfahrern und die Notwendigkeit eines R. Der Gesetzgeber hatte dies eigentlich schon bemerkt und die Einrichtung von R. erleichtert.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.