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Lobbyismus | bpb.de

Lobbyismus

Als L. wird der privilegierte Zugang von Interessengruppen zu Interner Link: Abgeordneten oder anderen staatlichen Entscheidungsträgern bezeichnet. Interessen sollen im Interner Link: Parlament von den Abgeordneten vertreten werden. Problematisch wird dies erst, wenn bestimmte Interessen i. d. R. aufgrund finanzieller Ressourcen bessere Möglichkeiten haben, sich bei staatlichen Entscheidungsträgern Gehör zu verschaffen – diese Form des ungleichen Zugangs bezeichnet man als L. Dieser ist in der EU (Interner Link: Europäische Union (EU)) deutlich ausgeprägter als beispielsweise im Interner Link: Bundestag, z. T. hat die EU den Einfluss von Interessengruppen auf die Gesetzgebung auch in ungleicher Weise institutionalisiert.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten