Befugnis eines staatlichen Organs (Interner Link: Gesetzgeber, Interner Link: Verwaltung, Interner Link: Gericht), die dessen Handlung erlaubt und damit rechtmäßig macht. Die K. ist relevant sowohl für die Interner Link: Zuständigkeit als auch für die inhaltliche Reichweite des Handelns. Als Beispiel siehe Interner Link: Polizeiaufgaben, präventive. Grundsätzlich wird sie durch die Interner Link: Verfassung oder andere Interner Link: Gesetze eingeräumt (Interner Link: Rechtsgrundlage, z. B. Interner Link: Polizeigesetz (PolG)). Es gibt aber auch die Interner Link: Annexkompetenz. Zum Hintergrund, warum die K. wichtig ist, siehe Interner Link: Rechtsstaat. Vgl. auch Interner Link: Europäische Union (EU). Im Einzelfall kann es vorkommen, dass verschiedene staatliche Stellen darüber streiten, wer für die Wahrnehmung einer bestimmten Angelegenheit zuständig ist (sog. positiver oder negativer K.-Konflikt). Der Gesetzgeber hat hierfür verschiedene Regelungen der Zuständigkeitsbestimmung geschaffen. So wird z. B. das zuständige Gericht innerhalb einer Interner Link: Gerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt (vgl. § 39 FGO, § 58 SGG, § 53 VwGO, § 36 ZPO).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: