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Heranwachsende

Personen, die im Interner Link: Strafrecht wie ein Interner Link: Jugendlicher behandelt wird, wenn Reifeverzögerungen vorliegen und Nachreife zu erwarten ist. Die Tat muss im Alter von 18 bis 20 Jahren begangen worden sein. Das Interner Link: Jugendgericht ist für den H. das zuständige (Interner Link: Zuständigkeit) Gericht, unabhängig davon, wie lange die Tat zurückliegt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten