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Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme | bpb.de

Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Auch »Computergrundrecht«. Das G. findet sich ebenso wie das Recht auf Interner Link: Informationelle Selbstbestimmung nicht explizit im Interner Link: Grundgesetz (GG), sondern wurde vom Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als Antwort auf technische Neuerungen entwickelt. Es verbietet grundsätzlich, dass der Interner Link: Staat die Inhalte der Computer seiner Bürger nach Informationen durchsucht. Ausnahmen können wiederum durch Gesetz für die Interner Link: Sicherheitsbehörden eingerichtet werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten