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Gleichstellung | bpb.de

Gleichstellung

Schwerbehinderten Menschen (vgl. Interner Link: Schwerbehinderung) gleichgestellt werden sollen Menschen, deren Behinderungen einen Grad (Behinderung, Grad der) von weniger als 50, aber wenigstens 30 haben, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die G. einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Auf Gleichgestellte finden zentrale Vorschriften des Schwerbehindertenrechts, etwa der besondere Kündigungsschutz, Anwendung (§ 151 Abs. 3 SGB IX). Die G. erfolgt auf Antrag durch die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten