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Gefährdungsdelikte

Handlungen, bei denen eine Interner Link: Strafe möglich ist, obwohl kein Interner Link: Schaden eintrat (z. B. Interner Link: Trunkenheit im Verkehr, Herbeiführung einer Brandgefahr). Allein die Gefährlichkeit des Handelns soll durch die Strafandrohung vermieden werden, anders als bei einem Interner Link: Erfolgsdelikt. Beim abstrakten G. genügt das theoretische Vorliegen einer Interner Link: Gefahr. Daneben gibt es auch konkrete G., bei denen tatsächlich eine Gefahr bestand, die sich jedoch nicht realisiert hat (z. B. Interner Link: Gefährdung des Straßenverkehrs).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten