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Freiheit von Forschung und Lehre | bpb.de

Freiheit von Forschung und Lehre

Gilt an Interner Link: Universitäten und Fachhochschulen gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und schützt die Lehrenden vor staatlicher Einflussnahme auf ihre Forschung und die Lehrinhalte. Beide sollen an der Wahrheit orientiert sein, die aber im Streit der wissenschaftlichen Anschauungen erst ermittelt wird, jedoch eben nicht vom Interner Link: Staat oder durch Vorgesetzte an den Hochschulen vorgegeben werden darf.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten