Ist eine der Interner Link: Klagearten im finanz-, sozial- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 100 Abs. 1 S. 4 FGO; § 131 Abs. 1 S. 3 SGG; § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Hat sich ein belastender Interner Link: Verwaltungsakt nach Klageerhebung, etwa durch Zeitablauf, erledigt, spricht das Interner Link: Gericht auf Antrag durch Interner Link: Urteil aus, dass dieser rechtswidrig gewesen ist. Dies setzt allerdings ein berechtigtes Interesse, das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, an einer entsprechenden Feststellung voraus. Ein solches kann sich etwa aus der konkreten Gefahr ergeben, dass die Interner Link: Verwaltung bei im Wesentlich unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen einen gleichartigen Verwaltungsakt erneut erlassen wird.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: