Es handelt sich hierbei um eine der Interner Link: Klagearten. Im Zivilprozess können mit ihr das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, die Anerkennung einer Interner Link: Urkunde oder die Feststellung ihrer Unechtheit geltend gemacht werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nach den Prozessordnungen der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit kann mit ihr auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Interner Link: Verwaltungsaktes begehrt werden (§ 41 FGO; § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG; § 43 VwGO). Eine F. scheidet aus, wenn die oder der Berechtigte ihre bzw. seine Rechte mittels der Interner Link: Anfechtungsklage, Interner Link: Gestaltungsklage, Interner Link: Leistungsklage oder Interner Link: Verpflichtungsklage durchsetzen kann, da diese in der Regel einen effektiveren Rechtsschutz (Interner Link: effektiver Rechtsschutz) gewährleisten. Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Klägerin bzw. der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, das sog. Feststellungsinteresse, hat.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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