Seit 2022 gibt es besondere Regelungen für einen Verbrauchervertrag (siehe Interner Link: Verbraucherschutz) über D., sofern dafür ein Preis (nicht zwingend Geld, auch personenbezogene Daten) gezahlt wird. § 327 BGB unterscheidet zwischen sog. digitalen Inhalten (z. B. Datenträger mit oder Download von Musik- oder Videodateien, E-Books) und sog. digitalen Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz, soziale Netzwerke, Software as a Service). Der Unternehmer schuldet die Zugänglichmachung, nicht die fertige Installation beim Verbraucher. Er haftet für Mängel und muss Aktualisierungen sicherstellen. Spielt der Verbraucher die Aktualisierungen allerdings nicht ein, verliert er insoweit seine Interner Link: Gewährleistungsrechte. Auch für Verträge über eine Sache, die digitale Produkte enthält oder für einen sog. Paketvertrag gelten diese Regelungen hinsichtlich des digitalen Teils. Dagegen gelten die (inhaltlich ähnlichen) §§ 475b-e BGB, wenn eine Sache gekauft wird und diese ihre Funktion ohne den digitalen Bestandteil nicht erfüllen kann (sog. Ware mit digitalen Elementen).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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