B. ist seit dem Interner Link: Bürgergeld-Gesetz zunächst der erste Teil der Überschrift des SGB II (Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB)). Es heißt seit dem 1.1.2023 »B., Grundsicherung für Arbeitsuchende«. Des Weiteren sind das bisherige Interner Link: Arbeitslosengeld II und das Interner Link: Sozialgeld in B. unbenannt worden. Die steuerfinanzierten Interner Link: Sozialleistungen des SGB II dienen der Sicherung des Interner Link: Existenzminimums und der Integration in den Arbeitsmarkt. Hauptleistungsberechtigte sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, hilfebedürftig (§ 9 SGB II) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Leistungsberechtigt sind auch Personen, die mit dem Hauptleistungsberechtigten in einer Interner Link: Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 SGB II). Rechtlich nicht erwerbsfähig sind Ausländer, die keiner Beschäftigung nachgehen dürfen (§ 8 Abs. 2 SGB II). Personen, die hilfebedürftig, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig sind, erhalten Interner Link: Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zu den Leistungen des B. gehören als sog. aktive Leistungen die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Nach der Vorstellung des Förderns und Forderns (§§ 2, 14 SGB II) sollen sie unter Mitwirkung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dazu führen, dass diese (wieder) eine Beschäftigung erhalten, von der sie ihr Leben ökonomisch eigenständig bestreiten können. Das SGB II verweist deshalb auf zentrale Instrumente des Arbeitsförderungsrechts nach dem SGB III, etwa Beratungs- und Vermittlungsleistungen, es enthält jedoch noch weitere Förderungsinstrumente, so etwa kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II), Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung oder das Einstiegsgeld. Der Erkenntnis folgend, dass nicht wenige Leistungsberechtigte nach dem SGB II zur nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt einer weitergehenden Unterstützung bedürfen, hat der Interner Link: Gesetzgeber mit dem Interner Link: Bürgergeld-Gesetz zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit als neue Leistungsform die ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II) geschaffen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II dienen der Absicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Hierzu gehören insbesondere die pauschalierten Interner Link: Regelbedarfe, Interner Link: Mehrbedarfe, Interner Link: Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen, etwa Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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