Sie ist der für die Durchführung der Aufgaben der
Sie gliedert sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und die Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene (§§ 367, 368 SGB III). Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden ortsnah von den zuständigen Agenturen für Arbeit erbracht (§ 9 Abs. 1 SGB III).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: