Sie wird von den zuständigen Trägern der Interner Link: Rentenversicherung bei den Interner Link: Arbeitgebern durchgeführt (§ 28p SGB IV) und soll die vollständige Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Interner Link: Sozialversicherung sicherstellen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Rentenversicherungsträger insbesondere festzustellen, ob die statusrechtliche Beurteilung der im Betrieb tätigen Personen (Interner Link: Beschäftigung) zutreffend war, die Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge korrekt berechnet wurden und der Arbeitgeber seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nachforderungen werden im Wege eines Beitragsbescheids erhoben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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