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Beschäftigung | bpb.de

Beschäftigung

Dreh- und Angelpunkt des Interner Link: Beitragsrechts der Interner Link: Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Personen, die gegen Interner Link: Arbeitsentgelt oder zu ihrer Interner Link: Berufsausbildung beschäftigt sind, sind grundsätzlich in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert (Interner Link: Versicherungspflicht). Der Abgrenzung von B. und Selbstständigkeit kommt daher für das Sozialversicherungsrecht große Bedeutung zu. Anhaltspunkte für eine B. sind eine Tätigkeit nach Interner Link: Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Interner Link: Weisungsrecht). Demgegenüber ist Selbstständigkeit vornehmlich durch das eigene Interner Link: Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Interner Link: Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Um Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status herbeizuführen und zu vermeiden, dass ein Rechtsverhältnis bei einer Interner Link: Betriebsprüfung aufgegriffen wird, was mit hohen Beitragsnachforderungen verbunden sein kann, haben die Beteiligten die Möglichkeit, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Statusfeststellungsantrag von der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen zu lassen (siehe Interner Link: Statusfeststellungsverfahren).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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