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Berufsbildungswerke

Es handelt sich um Einrichtungen der beruflichen Interner Link: Rehabilitation (§ 51 Abs. 1 SGB IX). In ihnen können junge Menschen mit einer Interner Link: Behinderung, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung der besonderen Hilfe dieser Einrichtungen bedürfen, eine Berufsvorbereitung oder Erstausbildung absolvieren. Sie werden überwiegend von der Interner Link: Bundesagentur für Arbeit finanziert. Die B. verfügen über sozialpädagogische, medizinische und psychologische Fachdienste, welche die Auszubildenden während der Interner Link: Berufsausbildung begleiten. Damit sich an die Ausbildung im Idealfall eine nahtlose Interner Link: Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz anschließen kann, sollen die B. bei Eignung der Auszubildenden darauf hinwirken, dass die Ausbildung teilweise auch in Interner Link: Betrieben bzw. Dienststellen öffentlich-rechtlicher Interner Link: Arbeitgeber durchgeführt wird. In dieser Zeit werden die Arbeitgeber von den B. bei der betrieblichen Ausbildung und Betreuung der auszubildenden Jugendlichen unterstützt (§ 51 Abs. 2 SGB IX). Bei erwachsenen Menschen mit einer Behinderung kommen Hilfen bei der beruflichen Wiedereingliederung durch ein Interner Link: Berufsförderungswerk in Betracht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten