Bezeichnet einen Bereich um ein Interner Link: Parlament, in dem nur eingeschränkt oder gar nicht demonstriert werden darf. Für den Bund gab es seit 1955 ein Bannmeilengesetz, das 1999 geändert wurde und nun »Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes« heißt. Danach sind Versammlungen (Interner Link: Versammlungsfreiheit) rings um den Interner Link: Bundestag und den Interner Link: Bundesrat nicht mehr grundsätzlich verboten, sondern können nur dann verboten werden, wenn befürchtet wird, dass sie die Arbeit der Verfassungsorgane behindern.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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