Verschiedene gesetzliche Regelwerke sehen eine A. vor. Dazu zählen insbesondere die steuerfinanzierten Interner Link: Sozialleistungen auf der Grundlage des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Es soll grundsätzlich jedermann durch Zurverfügungstellung finanzieller Mittel eine Ausbildung entsprechend seiner Neigung, Eignung und Leistung ermöglichen, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Ziel der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist dementsprechend die Herstellung gleicher Bildungschancen. Zu den förderungsfähigen Bildungsgängen gehören u. a. der Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen und Berufsfachschulen, Abendschulen, höherer Fachschulen und Interner Link: Hochschulen (§ 2 BAföG). Die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG ist einkommensabhängig. Das Gesetz berücksichtigt Einkommen des Auszubildenden und von dessen Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner (§§ 23, 24 BAföG). Leistungen nach dem BAföG werden grundsätzlich nur für die Erstausbildung, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch für eine Zweitausbildung gewährt (§ 7 BAföG). Es gibt des Weiteren Altersgrenzen einer Förderung (§ 10 BAföG). Das sog. Meister-BAföG ist keine Leistung nach dem BAföG. Es ist vielmehr eine Leistung auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG), um Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu unterstützen (§ 1 AFBG). Wer eine Berufsausbildung absolviert, kann ggf. Interner Link: Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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