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Anstalt, öffentlich-rechtliche | bpb.de

Anstalt, öffentlich-rechtliche

Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude, Bücher, Computer usw. und Personal) zur Erfüllung bestimmter Aufgaben. Sie ist eine juristische Interner Link: Person mit Nutzern, nicht mit Mitgliedern, was sie von Körperschaften unterscheidet. A. sind z. B. die so benannten Rundfunk- und Badeanstalten, aber auch Stadtbüchereien. Sie sind von der eigentlichen Interner Link: Verwaltung organisatorisch getrennt, und einige besitzen eine gewisse Eigenständigkeit, die sich allerdings je nach Aufgabe der A. unterscheidet. Die öffentlichen Rundfunkanstalten müssen in ihrer inhaltlichen Gestaltung frei von staatlichen Einflüssen sein (vgl. Interner Link: Rundfunkfreiheit). Badeanstalten oder Schulen dagegen besitzen keine Unabhängigkeit und sind unselbstständige Einrichtungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten