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Zwangsgeld | bpb.de

Zwangsgeld

Kommt ein Bürger einer behördlichen Anordnung oder einer gesetzlichen Pflicht nicht nach, kann er gezwungen werden, die entsprechende Handlung vorzunehmen. Neben der Interner Link: Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang (Interner Link: Zwang, unmittelbarer) kann die Behörde ein Z. bzw. bei Nichtbezahlung eine kurze Ersatzzwangshaft verhängen, um so den Bürger zu »motivieren«, seiner Pflicht nachzukommen. Z. und Zwangshaft müssen vorher angedroht werden, was aber gleichzeitig mit der eigentlichen Anordnung geschehen kann.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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