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Zwang, unmittelbarer

Anwendung von Gewaltmitteln seitens des Interner Link: Staates, um eine Anordnung durchzusetzen. Dazu gehört die körperliche Gewalt etwa von Interner Link: Polizeibeamten, aber auch der Einsatz von Hilfsmitteln wie Fesseln oder Wasserwerfern sowie von Waffen. Als Waffen sind z. B. in NRW »Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen« (§ 58 PolG-NRW). Bei der Anwendung von Z. ist streng auf den Grundsatz der Interner Link: Verhältnismäßigkeit zu achten. Für die Bundespolizei gibt es ein spezielles Gesetz, nämlich das Gesetz über den Z. bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG), für die Landespolizeien finden sich die Regelungen in den Polizeigesetzen oder in einem speziellen Gesetz, z. B. dem Landes-UZwG (Berlin).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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