Ist zu unterscheiden vom Interner Link: Einspruchsgesetz. In beiden Fällen geht es um die Mitwirkungsrechte des Interner Link: Bundesrates (BR) bei der Gesetzgebung. Beim Z. ist – wie der Name schon sagt – eine Zustimmung des Bundesrates, und zwar mit der Mehrheit seiner Mitglieder, zu dem Gesetzesvorhaben erforderlich. Wann ein Z. vorliegt, regelt das Interner Link: Grundgesetz (GG) enumerativ. D. h.: Wenn es im Grundgesetz ausdrücklich bestimmt wird, muss der Bundesrat einem Interner Link: Gesetz mit Mehrheit zustimmen, damit dieses in Kraft treten kann. Alle übrigen Gesetze des Bundes, also diejenigen für die eine Zustimmung im Grundgesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, sind Interner Link: Einspruchsgesetze. In vielen Fällen ist die Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesetzes allerdings umstritten, weil das Grundgesetz bestimmt, dass für die Interner Link: Länder finanzwirksame Gesetze oder Gesetze, die deren Interner Link: Verwaltung ändern, der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (➠ Abb. »Übersicht zu ›Zustimmungsgesetz‹«).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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