Ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von Bedeutung bei den steuerfinanzierten Interner Link: Sozialleistungen – heute des Interner Link: Bürgergelds und des Interner Link: Sozialhilferechts – zur Abgrenzung von Einkommen und Interner Link: Vermögen und zur Beurteilung, in welchem Zeitraum Einkommen zu berücksichtigen ist. Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach der Interner Link: Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen ist das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei man den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zugrunde legen muss, es sei denn, rechtlich ist ein anderer Zeitpunkt maßgeblich. Ist nach dieser Abgrenzung davon auszugehen, dass es sich bei den streitigen Einnahmen um Einkommen handelt, ist die modifizierte Z. auch bei der Entscheidung, in welchem Monat das Einkommen anzurechnen ist, anzuwenden. Grundsätzlich sind laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, es sei denn, ein anderer Zuflussmonat wird – z. B. aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung einer einkommensrelevanten Sozialleistung – als rechtlich maßgeblich angesehen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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