Grundsätzlich ist ein Interner Link: Zeuge verpflichtet, vor Interner Link: Gericht auszusagen. Ausnahmsweise hat er jedoch ein Z., wenn ein besonders schützenswertes persönliches oder ein sonstiges Vertrauensverhältnis vorliegt. Nahe Interner Link: Angehörige (v. a. Interner Link: Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Kinder) und Berufsgeheimnisträger (z. B. Geistliche, Interner Link: Rechtsanwälte), Ärzte, Pressemitarbeiter) haben dieses Recht. Das Z. ist ein in allen Prozessordnungen geregeltes Recht des Zeugen (vgl. etwa §§ 383 ff. ZPO, 52 ff. StPO).
Bei eigenen Interessen des Zeugen, die seiner Aussagepflicht ebenfalls entgegenstehen können, kommt ein Interner Link: Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht. Das Z. ist kein Recht der Partei eines Prozesses oder des Interner Link: Angeklagten. Berufsgeheimnisträger können sich bei einer Aussage ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht selbst strafbar (Interner Link: Strafbarkeit) machen (§ 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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