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Zeugenbeistand | bpb.de

Zeugenbeistand

Ein Interner Link: Zeuge kann bei seiner Vernehmung einen Interner Link: Rechtsanwalt heranziehen. Dieser soll ihm für schwierige Aussagen Rechtsrat erteilen, v. a. um den Zeugen vor Selbstbelastung zu schützen (siehe Interner Link: Zeugnisverweigerungsrecht). Bei für den Zeugen (strafrechtlich oder psychisch) belastenden Aussagen kann ein Z. auch von Amts wegen beigeordnet werden. In der Praxis kommt dies v. a. im Bereich der Sexualstraftaten oder bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen in Betracht, insbesondere wenn diese gegen nahe Interner Link: Angehörige aussagen wollen. Außerdem kann der Z. die sonstigen Interessen des Zeugen wahrnehmen, z. B. einen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz geltend machen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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