Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG schützt die Freiheit der Presse und der Berichterstattung vor staatlichen Eingriffen. Gemeint ist damit eine Vorkontrolle von Veröffentlichungen durch staatliche Behörden. Zulässig sind aber freiwillige Selbstkontrollen, die im Bereich des Jugendschutzes etwa bei pornografischen Schriften stattfinden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.