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Wohngeld

Steuerfinanzierte Interner Link: Sozialleistung, die auf der Grundlage des Wohngeldgesetzes (WoGG) gewährt wird. W. dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 Abs. 1 WoGG). Es wird als Zuschuss zur Interner Link: Miete oder, im Falle von Wohneigentum, als Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet, wenn das Einkommen der Leistungsberechtigten nicht zur Bewältigung der Kosten angemessenen Wohnraums ausreicht. Der Anspruch auf W. richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG). Die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung wird dabei durch Höchstbeträge gedeckelt (§ 12 WoGG). Kein Anspruch auf W. besteht, soweit die betreffende Person andere Sozialleistungen erhält, bei denen ein Bedarf für die Aufwendungen für die Unterkunft Berücksichtigung findet. Dies gilt etwa für Empfänger von Interner Link: Bürgergeld (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG). Der Leistungsausschluss greift hingegen nicht ein, wenn durch die Bewilligung des W. der Bezug von Bürgergeld vermieden werden kann (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf W. ist die nach Landesrecht zu bestimmende Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 WoGG). Diese ist zumeist bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten angesiedelt. Zuständig für Streitigkeiten nach dem WoGG sind die Interner Link: Gerichte der Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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