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Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand | bpb.de

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Rechtsinstitut des Verwaltungsverfahrens- und Interner Link: Prozessrechts. Im Interesse der Interner Link: Rechtssicherheit enthalten die verschiedenen Gesetze über das Verwaltungsverfahren und die Prozessordnungen gesetzliche Interner Link: Fristen, innerhalb derer bestimmte Rechtshandlungen zu erfolgen haben. Wenn jemand ohne Interner Link: Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es muss sich bei der versäumen Frist um eine gesetzliche Frist handeln. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters (Interner Link: Vertreter, gesetzlicher), Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller zuzurechnen, nicht jedoch das Verschulden des Interner Link: Verteidigers. Hat der Verfahrensbeteiligte die Frist ohne Verschulden versäumt, ist der Antrag innerhalb einer je nach Rechtsgebiet differierenden Frist zu stellen und die versäumte Handlung ist nachzuholen. Die Interner Link: Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Wird W. gewährt, gilt die versäume Rechtshandlung als rechtzeitig erfolgt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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