Widerstand leisten gegen rechtmäßige Amtshandlungen von Amtsträgern (i. d. R. Polizisten, aber z. B. auch Interner Link: Gerichtsvollzieher) ist in § 113 StGB mit Strafe bedroht, sofern es mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist formell zu betrachten, d. h., der zuständige Amtsträger muss im Rahmen seiner Befugnisse und aufgrund gesetzlicher oder richterlicher Anordnung handeln. § 113 Abs. 4 StGB enthält spezielle Regelungen für den Fall, dass der Täter sich im Irrtum über die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns befand. Grundsätzlich sollte man aber von der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns ausgehen. In den Schutzbereich des Gesetzes sind nach § 115 StGB auch Personen aufgenommen worden, die zwar selbst keine hoheitlichen Amtshandlungen durchführen, jedoch bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr tätig werden (Feuerwehr – auch freiwillige –, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Notärzte) soweit sie durch Drohung mit Gewalt oder Gewalt an ihrer Tätigkeit gehindert werden. Soweit die Gewaltanwendung einen tätlichen (körperlichen) Angriff darstellt, gilt ein erhöhter Interner Link: Strafrahmen mit mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe (§ 114 StGB). Neben der Gewalt gegen Personen kann auch die Gewalt gegen Sachen ausreichen, wenn diese sich auf Personen auswirkt. Wenn man sich beim Wegführen durch Interner Link: Polizeibeamte gegen die Laufrichtung stemmt oder an Sachen festhält, kann das für eine Verurteilung bereits ausreichen. Rein passives Verhalten wird nicht als Gewalt angesehen, auch wenn die Amtshandlung dadurch erschwert wird (Sitzenbleiben, sich selbst Einsperren). Auch reicht die Gewaltandrohung gegen sich selbst (z. B. mit Selbsttötung) nicht aus.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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