Ein Interner Link: Verwaltungsakt (VA), mit dem die Widerspruchsbehörde einem Interner Link: Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nicht abhilft und ihn dementsprechend stattdessen entweder aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist (vgl. § 85 SGG; § 73 VwGO). Die Widerspruchsbehörde kann in einen W. eine Teilabhilfeentscheidung aufnehmen. Der W. schließt das Interner Link: Vorverfahren ab. Gegen ihn kann Interner Link: Klage erhoben werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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