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Widerruf | bpb.de

Widerruf

Grundsätzlich ist man an ein wirksames Interner Link: Rechtsgeschäft gebunden (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Durch W. kann ausnahmsweise ein Rechtsgeschäft beseitigt werden. Ein allgemeines Interner Link: Rückgaberecht gibt es nicht. V. a. aus Gründen des Interner Link: Verbraucherschutzes räumt das Gesetz in bestimmten Situationen dem Interner Link: Verbraucher das Recht zum W. ein (siehe Interner Link: Fernabsatz, Interner Link: Haustürgeschäft). Der W. muss grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Interner Link: Unternehmer erklärt werden, wobei die Absendung des W. zur Wahrung der Frist genügt (§ 355 BGB). Der Unternehmer muss allerdings korrekt über den W. belehrt haben. Durch den W. wird der Interner Link: Vertrag beseitigt, und ggf. bereits erbrachte Interner Link: Leistungen (z. B. ein gezahlter Kaufpreis) müssen zurückgegeben werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten