Interner Link: Vertrag zwischen 2 Parteien, Besteller und Unternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich zu einem bestimmten Werk und der Besteller zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB; Interner Link: Anspruch). Im Unterschied zum Interner Link: Dienstvertrag ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Das Werk kann in der Herstellung einer neuen Interner Link: Sache oder in der Veränderung einer vom Besteller bereitgestellten Sache bestehen. Beispiele: der Bau eines Hauses, das Schaffen eines Kunstwerkes oder die Reparatur eines Pkw. Wenn das Werk mangelhaft ist, hat der Besteller Interner Link: Gewährleistungsrechte. Siehe auch Werkunternehmerpfandrecht
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: