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Werkunternehmerpfandrecht | bpb.de

Werkunternehmerpfandrecht

Der Unternehmer eines Interner Link: Werkvertrages kann bis zur Bezahlung seiner Interner Link: Forderungen (Werklohn, ggf. Materialkosten u. a.) die Sache, an der er gearbeitet oder die er hergestellt hat, zurückhalten (§ 647 BGB), d. h., er hat ein Interner Link: Pfandrecht.

Wird z. B. ein Pkw in die Werkstatt zur Reparatur gebracht, so liegt ein Werkvertrag vor. Der Werkstattinhaber muss das reparierte Fahrzeug erst herausgeben, wenn seine (korrekte) Rechnung bezahlt ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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