Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Interner Link: Behinderung am Arbeitsleben (Interner Link: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und zur Eingliederung ins Arbeitsleben (§ 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Sie soll Menschen mit Behinderung, die nicht oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und Interner Link: Beschäftigung verschaffen und dafür zu sorgen, dass sie ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit erhalten, entwickeln, erhöhen oder wiedergewinnen können und dabei ihre Persönlichkeit weiterentwickeln (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Das Gesetz sieht vor, dass die W. den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördert (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). In der Praxis sind entsprechende Übergänge jedoch verschwindend selten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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