Eine Eigenart des Arbeitsverhältnisses ist es, dass der Interner Link: Arbeitnehmer in der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung dem W. des Interner Link: Arbeitgebers unterworfen ist. Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und der Zeit der Arbeitsleistung ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer festlegen. Das W. ist somit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Es erlaubt dem Arbeitgeber, z. B. inhaltlich-fachliche Anweisung zur Art und Weise, wie die Arbeit erledigt werden soll, und Verhaltensregel zum Umgang mit Dritten, z. B. Kunden, aufzustellen, den Beginn und das Ende der täglichen Interner Link: Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage festzulegen und den Arbeitnehmer zu versetzen. Die Interner Link: Weisungen müssen unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfolgen. Darüber hinaus ist das W. durch den Inhalt des Interner Link: Arbeitsvertrags begrenzt. Ist die geschuldete Arbeitsleistung dort durch die Bestimmung einer Tätigkeit konkretisiert (»… wird als Gesundheitspfleger eingestellt.«), ist der Arbeitgeber hieran gebunden und kann nicht einseitig davon abweichen. Gleiches gilt für die Festlegung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. Weitere Grenzen des W. stellen kollektivrechtliche Vereinbarungen (Betriebsvereinbarungen, Interner Link: Tarifverträge), Gesetze und Interner Link: Grundrechte der Arbeitnehmer dar. Auch Weisungen, die das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit betreffen, sind i. d. R. unzulässig.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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