Die Genehmigung zur Nutzung von Gewässern wird im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in eine Erlaubnis und eine Bewilligung unterteilt. Die Voraussetzungen für beide werden in § 12 WHG gleich definiert. Erlaubnis und Bewilligung müssen versagt werden, wenn schädliche, unvermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Ein Interner Link: Anspruch auf eine Nutzung besteht nicht, d. h. die Erteilung einer Bewilligung und Erlaubnis steht im Interner Link: Ermessen der Behörde. Der Unterschied zwischen Bewilligung und Erlaubnis definiert das Gesetz in § 10 WHG so: »Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Interner Link: Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.« Die Erlaubnis ist schwächer, weil grundsätzlich widerruflich. Die Bewilligung ist dagegen mit einer stärkeren, weil festeren Rechtsposition verbunden. Die Bewilligung erwächst in Interner Link: Bestandskraft und darf deshalb auch nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (§ 14 Abs. 1 WHG).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: