Für das W. sind der Bund und die Interner Link: Länder zuständig. Nach der missglückten Regelung in Art. 72 Abs. 3 GG gilt bei widersprüchlichen Regelungen das jeweils neuere Gesetz. Der Bund hat das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlassen, die Länder entsprechend Landeswassergesetze. Mit dem Beginn der Industrialisierung wurde die Sauberkeit des Wassers zu einem Problem. Deshalb ist das W. nicht nur das älteste Interner Link: Recht, das in den Bereich des Interner Link: Umweltrechts gehört, sondern es folgt auch besonderen Grundsätzen, die vorkapitalistische Spuren aufweisen. Im W. gilt – anders als in allen anderen Umweltgesetzen – das Prinzip der Bewirtschaftung. Um Wasser in ausreichender Qualität und ausreichender Menge zur Verfügung zu haben, wird es vom Interner Link: Staat bewirtschaftet. Oberirdische Gewässer sollen z. B. so bewirtschaftet werden, dass »eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden« (§ 27 WHG). Ähnliches gilt dann für Grundwasser und Meeresgewässer. Zu diesem Zweck soll es eine Wasserplanung geben. Das Instrument, um den guten Zustand durchzusetzen, sind Regelungen zur Wassernutzung als Interner Link: Wasserrechtliche Erlaubnis und Interner Link: Wasserrechtliche Bewilligung und zur Abwasserbeseitigung.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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