Regelt den Umgang mit Waffen (Schusswaffen und sonstige Waffen) zu dem Zweck, die Allgemeinheit zu schützen. In der Anlage 2 zum W. ist eine Vielzahl von Gegenständen aufgelistet, für deren Interner Link: Besitz oder Führen (Umgang in der Öffentlichkeit) eine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Erlaubnis kann in Form eines Waffenscheins oder einer Waffenbesitzkarte erteilt werden. Für Schusswaffen wird die Genehmigung für Jäger, Sport- oder Brauchtumsschützen i. d. R. erteilt, wenn keine Anzeichen für Missbrauch vorliegen, wobei strenge Interner Link: Auflagen einzuhalten sind (z. B. sicherer Transport und Aufbewahrung). Gleiches gilt für das Bewachungsgewerbe. Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden durch eine Interner Link: Behörde überprüft. Kommt jemand durch Interner Link: Erbfall in den Besitz einer Waffe, ist dies binnen 1 Monats anzuzeigen. Neben den Schusswaffen sind auch gefährliche Gegenstände (z. B. Wurfsterne, Nunchakus, Stahlruten, Butterflymesser) als verbotene Waffen gelistet, deren Besitz oder Führen mit Strafe oder Bußgeld bedroht sind. Ergänzt wird das W. durch das Kriegswaffenkontrollgesetz, das z. B. schon den Besitz von Leuchtspurmunition mit erheblicher Strafe bedroht. Nicht alle Verstöße gegen das W. sind mit Kriminalstrafe bedroht, sondern lediglich mit Bußgeld (Interner Link: Ordnungswidrigkeiten).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: