Das europäische Interner Link: Umweltrecht ist vom V. gesteuert. Die Vorsorge knüpft an die polizeiliche Interner Link: Gefahr an. D. h., es kann zum Zwecke des Interner Link: Umweltschutzes durch die entsprechenden Behörden auch präventiv vorgegangen werden. Liegt eine Gefahr etwa für die Gesundheit von Menschen vor, dürfen die Behörden unzweifelhaft einschreiten. Bei der Umweltnutzung ist aber oft unsicher, ob schon eine Gefahr vorliegt. Man kann bestimmte Kausalketten nicht nachweisen oder ist unsicher, wann und wo der Interner Link: Schaden eintritt. Bestehen aber ausreichend Anhaltspunkte, dass ein Stoff, eine Handlung usw. möglicherweise zu einem Schaden führt, spricht man von einem Risiko, gegen das der Interner Link: Staat vorsorglich etwas unternehmen kann, also bevor sicher ist, dass ein Schaden eintritt. Dem Risiko entspricht die Vorsorge, d. h., der Vorsorgegrundsatz greift schon beim Risiko, nicht erst bei der Gefahr. Das nordamerikanische Umweltrecht folgt einem anderen Prinzip, man spricht vom Nachsorgeprinzip. Einschreiten darf der Staat erst dann, wenn wissenschaftlich exakt bewiesen ist, dass etwas zu einem Schaden führt, also eine Gefahr vorliegt, nicht schon bei wissenschaftlicher Unsicherheit, also beim bloßen Risiko. Entsteht aber ein Schaden, weil etwa ein Produkt trotz des bekannten Risikos zugelassen war, dann müssen die Verursacher mit hohen Schadensersatzzahlungen (Interner Link: Schadensersatz) rechnen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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