Der V. ist ein Interner Link: Berufsrichter (§ 28 Abs. 2 DRiG), der innerhalb des Interner Link: Spruchkörpers eines Interner Link: Gerichts eine hervorgehobene Stellung inne hat. Er soll durch geistige Überzeugungskraft in der Lage sein, einen richtunggebenden Einfluss auf die Entscheidungen des Spruchkörpers auszuüben, um für die Kontinuität und Einheitlichkeit der Interner Link: Rechtsprechung zu sorgen. Ihm obliegt die Leitung der mündlichen Verhandlung (§ 92 Abs. 1 FGO; § 112 Abs. 1 SGG; § 103 Abs. 1 VwGO; § 136 Abs. 1 ZPO). Bei Abstimmungen des Gerichts hat der V. kein stärkeres Stimmrecht. Siehe auch Interner Link: Richter, gesetzlicher
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: