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Vorsatz | bpb.de

Vorsatz

Wissen und Wollen eines rechtswidrigen Erfolges. Er ist eine Form der Interner Link: Schuld im Interner Link: Strafrecht bzw. des Interner Link: Verschuldens im Interner Link: Zivilrecht. Im Strafrecht ist V. überwiegend als Voraussetzung der Interner Link: Strafbarkeit erforderlich. Hierbei reicht ein bedingter V. regelmäßig aus, d. h., der Täter nimmt billigend in Kauf, dass ein Erfolg eintritt oder eine Gefahrenlage geschaffen wird. In einigen Fällen ist zur Interner Link: Strafbarkeit die Absicht als gesteigerte Form des V. erforderlich, d. h., dem Täter muss es genau auf das erstrebte Ziel ankommen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten