Zweifelt ein Interner Link: Gericht in einem Interner Link: Mitgliedstaat, also z. B. ein deutsches Gericht, daran, dass das nationale Recht mit den europäischen Vorgaben, also mit einer Interner Link: Richtlinie, einer Interner Link: Verordnung oder dem Interner Link: Primärrecht vereinbar ist, kann das Gericht sein Verfahren aussetzen und die problematischen Vorschriften dem Interner Link: Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage vorlegen, ob das nationale Recht mit Interner Link: Europarecht vereinbar sind (Art. 267 AEUV).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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