Von einem V. spricht man, wenn das Gesetz oder einzelne seiner Normen in der Praxis nur unzureichend angewendet werden, das Gesetz also besser ist als die Wirklichkeit. Das V. wurde zunächst v. a. im
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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