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Vollstreckungsverjährung | bpb.de

Vollstreckungsverjährung

Form der Interner Link: Verjährung im Interner Link: Strafrecht und in den §§ 79 ff. StGB, § 34 OWiG geregelt. Sie schließt die Durchsetzung einer Strafe oder Geldbuße aus. Die V. richtet sich nach der im Urteil oder Bußgeldbescheid ausgesprochenen Strafe bzw. Geldbuße. Bei Interner Link: Geldstrafen und Interner Link: Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr beträgt sie 5 Jahre.

Eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ist immer vollstreckbar. Bei Geldbußen bis zu 1.000 € beträgt die V. 3 Jahre, bei höheren Geldbußen 5 Jahre. Die V. kann ruhen, z. B. bei Ratenzahlungsbewilligung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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