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Vollrausch | bpb.de

Vollrausch

Interner Link: Straftatbestand (§ 323a StGB). Wenn eine andere Tat wegen Schuldunfähigkeit (siehe Interner Link: Schuldfähigkeit) aufgrund Alkohol- und/oder Rauschmittelkonsums des Täters nicht bestraft werden kann, kommt die Bestrafung wegen V. sowohl für das vorsätzliche als auch für das fahrlässige Versetzen in einen derartigen Zustand in Betracht. Zweck der Interner Link: Strafbarkeit ist v. a. der Schutz der Allgemeinheit aus der Erfahrung heraus, dass von erheblich alkoholisierten oder berauschten Personen oft Straftaten begangen werden, zu denen es im nüchternen Zustand nicht gekommen wäre. Die Höchststrafe beträgt 5 Jahre, auch wenn eine Tat begangen wurde, die eine höhere Höchststrafe vorsieht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten