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Volljährigkeit | bpb.de

Volljährigkeit

Tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB), also am 18. Geburtstag. Bis dahin spricht man von Interner Link: Minderjährigkeit. V. ist die wichtigste der Interner Link: Altersstufen im Recht.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten