In einer parlamentarischen Demokratie (Interner Link: Demokratie, parlamentarische) ist das Interner Link: Parlament der wichtigste Interner Link: Gesetzgeber. Daneben können einzelne – meist wichtige – Gesetze auch direkt vom Volk in einer Volksabstimmung verabschiedet werden. Auf der Bundesebene sind in Deutschland keine Volksgesetzgebungsverfahren vorgesehen. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) kennt nur einen Fall der Volksabstimmung, nämlich, wenn die Interner Link: Bundesländer verändert, also z. B. zusammengelegt werden sollen. Dagegen ist in allen Interner Link: Landesverfassungen eine V. vorgesehen. Die V. läuft regelmäßig in 3 Phasen ab: Am Anfang steht die Volksinitiative. Das ist eine formlose Sammlung von Unterschriften zu einem Gesetzesvorschlag. Dann folgt das Interner Link: Volksbegehren. Das ist eine förmliche Sammlung von Unterschriften der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger zu dem Vorschlag. Die Form ist in den Interner Link: Ländern unterschiedlich, teilweise wird z. B. verlangt, dass die Unterschrift im Rathaus oder anderen Behörden geleistet werden muss.
Werden ausreichend Unterschriften gesammelt, muss sich der Interner Link: Landtag mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Stimmt er zu, ist das Verfahren zu Ende. Lehnt das Parlament den Vorschlag ab, kommt es zum Interner Link: Volksentscheid, d. h. zur förmlichen Abstimmung aller Wahlberechtigten an einem festgesetzten Termin über den Vorschlag. Das Problem beim Volksgesetzgebungsverfahren sind die Quoren (Interner Link: Quorum), die auf den 3 Stufen erreicht werden müssen. Sie sind in den Verfassungen der Länder geregelt, aber sehr unterschiedlich. Auf der Ebene der Interner Link: Kommunen und Interner Link: Kreise gibt es Bürgerbegehren und Interner Link: Bürgerentscheide.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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