Verträge (Interner Link: Vertrag, völkerrechtlicher) mit rechtlichen Verpflichtungen, die zwischen Interner Link: Staaten abgeschlossen werden. Es begründet durch Vertrag oder Gewohnheitsrecht Rechtssätze, die in Frieden und Krieg die Interner Link: Rechte und Pflichten, die Beziehungen der Staaten untereinander regeln sollen. Das V. gilt zunächst zwischen den Staaten und nur mittelbar für die Bürger, denn die Staaten verpflichten sich über Abkommen und Konventionen, etwas zu regeln und sich entsprechend zu verhalten. Deshalb gelten zunächst die Staaten als sog. Völkerrechtssubjekte. Der Kreis wurde erweitert um internationale Organisationen wie die Interner Link: Europäische Union und schließt – historisch überliefert – bestimmte Hilfsorganisationen wie den Malteserorden oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes ein. Die umfassendste Organisation des V. ist die Interner Link: United Nations Organization (UNO), die Vereinten Nationen, die mit der Interner Link: UN-Charta konstituiert wurden. Siehe auch Interner Link: Gewohnheitsrecht und Interner Link: Internationaler Gerichtshof (IGH)
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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